§ 34 KVG

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1945

§ 34

Auslandsgeschäfte

(1) Die Steuer ermäßigt sich bei Anschaffungsgeschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, auf die Hälfte, wenn nur der eine Vertragsteil Inländer ist.

(2) Steuerschuldner ist der inländische Vertragsteil.

(3) Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.

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