Krankenanstaltenkataster
§ 34
§ 34. Auf sämtlichen Unterlagen, die gemäß dieser Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz vorzulegen sind, ist zur Kennzeichnung der jeweiligen Krankenanstalt die im österreichischen Krankenanstaltenkataster (Anlage 9) (Anm.: Anlage 9 nicht darstellbar) vorgesehene Krankenanstaltsnummer anzuführen.
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