IV. ABSCHNITT
Marktbeherrschende Unternehmer Begriffsbestimmung
§ 34
(1) § 34.Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager (§ 2)
- 1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder
- 2. dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist und am gesamten inländischen Markt einen Anteil von mehr als 5% hat oder
- 3. zu den vier größten Unternehmern gehört, die zusammen am gesamten inländischen Markt einen Anteil von mindestens 80% haben, sofern er selbst einen solchen von mehr als 5% hat oder
- 4. eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.
(2) Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind.
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