§ 34 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 34.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist im Wege des Gerichtsvorstehers beim Oberlandesgerichtspräsidium einzubringen. Mit dem Gesuche sind auch die Zeugnisse über die Leistung des Vorbereitungsdienstes dem Oberlandesgerichtspräsidium vorzulegen.

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Oberlandesgerichtspräsidium; die Prüfungstermine bestimmt das Präsidium des Gerichtshofes, bei dem die Prüfung vorgenommen wird. Die Zulassung darf nur erfolgen, wenn der Kanzleipraktikant (Kanzleianwärter) zur Ablegung der Prüfung genügend vorbereitet zu erachten ist.

Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Justizminister angebracht werden.

Den Kanzleianwärtern müssen die Prüfungstermine so bestimmt werden, daß sie vor Ablauf des ihnen gewährten Urlaubes rechtzeitig zu ihrem Truppenkörper einrücken können.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12160958

alte Dokumentnummer

N61915100040

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)