§ 34 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Einzelverkäufe.

§ 34.

Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Gemeinschuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 28, Z 1 bis 3, angefochten werden.

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