Mitteilungspflicht
§ 34.
(1) Anspruchsberechtigte und Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände ehestmöglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen dem Heeresgebührenamt mitzuteilen. Nach Antritt des Wehrdienstes kann die Mitteilung auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat. Diese Dienststelle hat das Heeresgebührenamt unverzüglich über diese Mitteilung zu informieren.
(2) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben dem Heeresgebührenamt auf dessen Verlangen zum Zwecke der Vollziehung dieses Hauptstückes Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten zu erteilen, insoweit,
- 1. diese Daten zur Ermittlung der Höhe des Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe unerlässlich sind und
- 2. das Heeresgebührenamt diese Daten nicht auf andere Weise ermitteln konnte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)