Mitteilungspflicht
§ 34.
Alle Empfänger von Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes sind verpflichtet, der gemäß § 32 Abs. 1 zuständigen Einbringungsstelle jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Wehrpflichtigen, von dem der Anspruch auf diese Leistungen abgeleitet wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er eine solche Leistung selbst erhält. (Anm.: BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 21, ab 1.7.1982; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061332
alte Dokumentnummer
N4198512080F
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