§ 34 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1985

Mitteilungspflicht

§ 34.

Alle Empfänger von Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes sind verpflichtet, der gemäß § 32 Abs. 1 zuständigen Einbringungsstelle jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Wehrpflichtigen, von dem der Anspruch auf diese Leistungen abgeleitet wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er eine solche Leistung selbst erhält. (Anm.: BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 21, ab 1.7.1982; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061332

alte Dokumentnummer

N4198512080F

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