Internes Rechnungswesen
§ 34.
(1) An jeder Pädagogischen Hochschule ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.
(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den §§ 30 bis 34 festzulegen.
(3) Die Pädagogischen Hochschulen unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Schlagworte
Kostenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40075805
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