Befreiung von der Zeugenpflicht
§ 34.
Die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, der Ehegatte, Wahl- und Pflegeeltern, sein Vormund und die Pflegebefohlenen sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses zu befreien.
vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): §§ 48, 49; Strafprozeßordnung 1975 (StPO): § 152
Schlagworte
Eltern, Wahleltern, Familienangehörige
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061253
alte Dokumentnummer
N4198511443A
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