§ 34 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): §§ 48, 49; Strafprozeßordnung 1975 (StPO): § 152

Befreiung von der Zeugenpflicht

§ 34.

Die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, der Ehegatte, Wahl- und Pflegeeltern, sein Vormund und die Pflegebefohlenen sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses zu befreien.

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): §§ 48, 49; Strafprozeßordnung 1975 (StPO): § 152

Schlagworte

Eltern, Wahleltern, Familienangehörige

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061253

alte Dokumentnummer

N4198511443A

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