Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1996
§ 34.
(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hat der Bund dem Versicherungsträger aus dem Steueraufkommen der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 27 zu überweisen.
(2) Über den Betrag gemäß Abs. 1 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Abs. 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß § 34b außer Betracht zu lassen.
(3) Der dem Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 und 2 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098505
alte Dokumentnummer
N6197846372L
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