Verbrennung
§ 34
(1) Gasgeräte sind so herzustellen, daß bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Flammenstabilität gewährleistet wird und die Verbrennungsprodukte keine unannehmbaren Konzentrationen gesundheitsschädlicher Stoffe enthalten.
(2) Gasgeräte sind so herzustellen, daß bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine Verbrennungsprodukte unerwartet ausströmen können.
(3) Gasgeräte, die an einen Abzug für die Verbrennungsprodukte angeschlossen werden, müssen so hergestellt sein, daß bei nicht normaler Zugwirkung keine Verbrennungsprodukte in gefährlicher Menge in den betreffenden Raum ausströmen.
(4) Abzugslose bewegliche Gasheizgeräte für den Hausgebrauch, die nicht an einen Abzug für die Verbrennungsprodukte angeschlossen sind, und Gasdurchlauferhitzer, die nicht an einen Abzug für die Verbrennungsprodukte angeschlossen sind, dürfen in dem betreffenden Raum keine Kohlenstoffmonoxidkonzentration erzeugen, die für die ihr ausgesetzten Personen unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Expositionszeit eine Gesundheitsgefahr darstellen kann.
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