§ 34 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 34.

Die Landesstelle hat die Verhandlungen wegen Sicherstellung der Erfordernisse für den Neu- und Umbau, die Wiederherstellung und Instandhaltung der im höheren oder eigenen Wirkungskreise gelegenen Bauwerke, dann wegen der sonstigen Anschaffungen einzuleiten und selbst zu bestätigen.

Schlagworte

Neubau

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027628

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