Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. Nr. 115/1963.
IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen.
§ 34.
(1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.
(2) Die Finanzämter sind berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 264 Z 6 BG, BGBl. Nr. 129/1958)
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR12042979
alte Dokumentnummer
N3195713835R
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