§ 34 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

6. Abschnitt

Überwachung Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe

§ 34

(1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe

  1. 1. sind von verantwortlichen Personen zu führen,
  2. 2. haben die Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen und
  3. 3. haben die Aufnahme und Beendigung ihres Betriebes binnen einem Monat dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind zu benennen und ein Wechsel ist unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Landeshauptmann teilt dem Betrieb eine Nummer (Betriebsnummer) zu.

(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald unverzüglich mit Bekanntgabe der Betriebsnummer Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebes mitzuteilen. Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald führt eine Liste der angemeldeten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe.

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