8. Abschnitt
Strafbestimmungen und Veröffentlichungen Pflichtverletzungen
§ 34.
(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß
- 1. § 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
- 2. § 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,
- 3. § 13 bis § 15 (Ausführung durch Dritte),
- 4. § 16 bis § 17 (Meldepflichten),
- 5. § 19 Abs. 2 (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
- 6. § 20 (Verbot der Informationsweitergabe),
- 7. § 21 Abs. 1 bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und der aufgrund von § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der FMA,
- 8. § 23 Abs. 1 bis 3 oder 6 (interne Organisation),
- 9. § 23 Abs. 4, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle) oder
- 10. § 24 (Strategien und Verfahren bei Gruppen)
verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 26. Juni 2017 in Kraft)
(4) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn es sich um keinen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt oder wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
(5) Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
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