Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
§ 34.
Kein Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
- 1. eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
- 2. die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982 in der jeweils geltenden Fassung, oder
- 3. das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
- 4. die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe oder
- 5. eine gleichartige ausländische Beihilfe
- bezieht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
Schlagworte
BGBl. Nr. 221/1979
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2022
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12111660
alte Dokumentnummer
N6199655373J
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