§ 34
— ABSCHNITT VI
GEBÜHREN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON STROMWEGEN Gebühren für die Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen für
Privatfernmeldeanlagen und für sonstige Zwecke
§ 34. Die vom Inhaber eines Stromweges zu entrichtenden Gebühren
betragen für
monatlich
Schilling
Fernsprechstromwege
1. a) für Zweidraht-Stromwege
bei einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge bis 5 km je km .. 220,--
bei einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge von mehr als 5 km:
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 10 bis 50 km, je km .. 160,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 50 bis 100 km, je km . 80,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 100 km, je km ........ 40,--
b) für Vierdraht-Stromwege ....... das Doppelte der Gebühr nach
lit. a, höchstens jedoch die
Gebühr nach lit. a zuzüglich
bei vierdrähtiger Führung zu
einem Endpunkt ................ 2 100,--
bei vierdrähtiger Führung zu
beiden Endpunkten ............. 4 200,--
c) für Stromwege mit besonderer
Übertragungsgüte .............. die Gebühr nach lit. a oder
lit. b zuzüglich
2 600,-
2. bei kurzzeitiger Überlassung von
Stromwegen (für weniger als
30 aufeinanderfolgende Tage)
für den 1. Tag der Überlassung ... 20 vH
für jeden weiteren Tag der
Überlassung ...................... 3,33vH der Gebühr nach Z 1,
höchstens jedoch die Gebühr
nach Z 1
3. für jeden in einer Amtsleitung (§ 9 Abs. 1)
unter Verwendung privater
Mehrfachübertragungsgeräte für Fernwirkzwecke
überlassenen Stromweg ............................. 10 vH der
Gebühr nach
Z 1 lit. a.
monatlich
Schilling
Fernschreibstromwege
1. a) bei Zweidraht-Stromwegen für
eine Schrittgeschwindigkeit bis
50 Baud
bei einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge bis 5 km, je km . 220,--
bei einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge von mehr als
5 km:
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 10 bis 50 km, je km .. 65,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 50 bis 100 km, je km . 30,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 100 km, je km ........ 15,--
b) bei Zweidraht-Stromwegen für
eine Schrittgeschwindigkeit bis
100 Baud
bei einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge bis 5 km, je km . 220,--
bei einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge von mehr als
5 km:
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 10 bis 50 km, je km .. 75,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 50 bis 100 km, je km . 35,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 100 km, je km ........ 20,--
c) bei Zweidraht-Stromwegen für
eine Schrittgeschwindigkeit bis
200 Baud sowie bei Stromwegen
des Direkt-Datennetzes für eine
Übertragungsgeschwindigkeit
von 300 bit/s
bei einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge bis 5 km, je km . 220,--
bei einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge von mehr als
5 km:
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 10 bis 50 km, je km .. 95,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 50 bis 100 km, je km . 50,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 100 km, je km ........ 20,--
d) für Vierdraht-Stromwege ....... das Doppelte der Gebühr nach
lit. a, b oder c, höchstens
jedoch die Gebühr nach
lit. a, b oder c zuzüglich
bei vierdrähtiger Führung zu
einem Endpunkt ................ 2 100,--
bei vierdrähtiger Führung zu
beiden Endpunkten ............. 4 200,--
2. bei kurzzeitiger Überlassung von
Fernschreibstromwegen (für weniger
als 30 aufeinanderfolgende Tage)
für den 1. Tag der Überlassung ... 20 vH
für jeden weiteren Tag der
Überlassung ...................... 3,33 vH der Gebühr nach Z 1,
höchstens jedoch die Gebühr
nach Z 1
Breitbandstromwege
1. bei Verwendung in beiden Verkehrsrichtungen nur durch den
Inhaber des Stromweges ausschließlich einer Mehrfachausnützung.
monatlich
Schilling
a) bei einer Bandbreite bis 48 kHz bei einer
gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km
je 100 m .......................................... 150,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von
mehr als 10 km je km
für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 1 500,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 10 bis 50 km 1 300,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 50
bis 100 km ........................................ 1 000,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 500,-
b) bei einer Bandbreite bis 240 kHz bei einer
gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km je 100 m 650,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von
mehr als 10 km je km
für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 6 500,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 10
bis 50 km ......................................... 5 000,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 50
bis 100 km ........................................ 4 000,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 2 000,-
c) bei einer Bandbreite bis 5 MHz bei einer
gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km
je 100 m .......................................... 2 000,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von
mehr als 10 km je km
für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 20 000,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 10
bis 50 km ......................................... 15 000,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 50
bis 100 km ........................................ 12 000,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 6 000,-
d) bei einer Bandbreite bis 10 MHz bei einer
gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km
je 100 m .......................................... 2 600,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von
mehr als 10 km je km
für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 26 000,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 10
bis 50 km ......................................... 21 000,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 50
bis 100 km ........................................ 15 500,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 8 000,-
2. bei Mehrfachausnützung
a) von Stromwegen nach Z 1 lit. a oder b ..... das 1,25fache
der Gebühr
nach Z 1
lit. a oder b
b) von Stromwegen nach Z 1 lit. c oder d ..... die einfache
Gebühr nach
lit. c oder d
3. bei Verwendung des Stromweges auch durch
andere als dessen Inhaber .................... das 1,50fache
der Gebühr
nach Z 1
4. bei Verwendung von Stromwegen nach Z 1 lit. c
oder d nur in einer Verkehrsrichtung ......... 60 vH
der Gebühr
nach Z 1
lit. c oder d
- 5. Breitbandstromwege werden nur für die Zeit von mindestens einem Monat überlassen.
(4) Die gebührenpflichtige Leitungslänge ist, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, zu berechnen
- 1. für Stromwege, die nicht über Vermittlungsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung verlaufen, nach der Luftlinienentfernung zwischen den Endpunkten der Stromwege,
- 2. für Stromwege, die sich aus zwei oder mehreren in Vermittlungsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung zusammengeschalteten Stromwegabschnitten zusammensetzen,
- a) wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die Endpunkte der Stromwege liegen, in der Luftlinie gemessen 50 km oder mehr voneinander entfernt sind, nach der Luftlinienentfernung zwischen diesen Ortsnetzen,
- b) wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die Endpunkte der Stromwege liegen, in der Luftlinie gemessen weniger als 50 km voneinander entfernt sind oder wenn die Endpunkte der Stromwege im selben Ortsnetzbereich liegen, als Summe der Luftlinienentfernungen von den Endpunkten der Stromwege zu den Vermittlungsstellen zuzüglich der Luftlinienentfernung zwischen diesen Vermittlungsstellen.
- Der Gebührenberechnung ist die in vollen Längeneinheiten (100 m oder km) ausgedrückte gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde zulegen. Teile von Längeneinheiten gelten als volle Einheiten.
(5) 1. Die gebührenpflichtigen Leitungslängen für Stromwege, die durch Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung zu eigenen Netzen zusammengeschaltet werden, sind gesondert für die einzelnen Stromwegabschnitte des Leitungsnetzes zu berechnen, die sich zwangsläufig auf Grund der Bildung von Leitungsknoten (Schaltpunkten), entsprechend dem Verlangen des Stromweginhabers, ergeben.
2. Der Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslänge ist die Luftlinienentfernung zwischen den jeweiligen Schaltpunkten sowie zwischen diesen und dem Endpunkt des herangeführten Stromweges zugrunde zu legen.
(6) Für jede Störungseingrenzung in Stromwegen sind Gebühren in Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten. Keine Kosten sind zu berechnen, wenn die Störungsursache in Fehlern in den Fernmeldeanlagen der Post- und Telegraphenverwaltung liegt. Anstelle der in jedem Einzelfall zu berechnenden Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskosten festlegen.“
(7) Wenn für die Herstellung eines Stromweges die Herstellungskosten für den gesamten Stromweg entrichtet wurden, sind nur 20 vH der Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 zu bezahlen.
(8) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 907/1993)
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147711
alte Dokumentnummer
N9197042620L
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