§ 34 Fachinformation und Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

Anwendungshinweise

§ 34.

(1) Bei Arzneispezialitäten, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit Maßnahmen im Hinblick auf ihre zweckdienliche oder sichere Anwendung erfordern, hat die Fachinformation entsprechende Anwendungshinweise oder Hinweise auf Beipackungen zu enthalten.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind den Angaben gemäß § 20 (Art der Anwendung) zuzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010464

Dokumentnummer

NOR12133480

alte Dokumentnummer

N8198415756L

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