Anwendungshinweise
§ 34.
(1) Bei Arzneispezialitäten, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit Maßnahmen im Hinblick auf ihre zweckdienliche oder sichere Anwendung erfordern, hat die Fachinformation entsprechende Anwendungshinweise oder Hinweise auf Beipackungen zu enthalten.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind den Angaben gemäß § 20 (Art der Anwendung) zuzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010464
Dokumentnummer
NOR12133480
alte Dokumentnummer
N8198415756L
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