Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 34.
(1) Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder einem von Österreich entsandten Abgeordneten zum Europäischen Parlament unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Die Bundeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlags ist von der Bundeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützende der Bundeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlags bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen auf oder entspricht er nicht den im § 31 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag von der Bundeswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.
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