Zum Inkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.
Zusatzinformationen
§ 34.
(1) Die Sicherheitsbehörden stellen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.
(2) Soweit Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten Zusatzinformationen zu Ausschreibungen der Sicherheitsbehörden benötigen, werden diese vom Sirene-Büro auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 erteilt.
(3) Erfolgt der Austausch von Zusatzinformationen automationsunterstützt, sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für den verfolgten Zweck nicht mehr benötigt werden. Sie sind jedenfalls spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung zu löschen.
(4) § 33 Abs. 8 gilt auch für Zusatzinformationen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40148917
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