§ 34 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Tod des Verpflichteten.

§. 34.

(1) Stirbt der Verpflichtete nach Bewilligung der Execution, so kann diese, sobald eine Erbserklärung angebracht oder ein Nachlasscurator ernannt ist, in Ansehung des hinterlassenen Vermögens ohne neuerliche Bewilligung in Vollzug gesetzt oder fortgeführt werden. Sonst muss der betreibende Gläubiger zu diesem Behufe die Bestellung eines einstweiligen Vertreters des Nachlasses beantragen. Der Antrag kann bei dem zur Abhandlung des Nachlasses oder bei dem zur Bewilligung der Execution zuständigen Gerichte gestellt werden.

(2) Eine bei Lebzeiten des Verpflichteten begonnene Execution auf Liegenschaften kann ohne vorherige Bestellung eines einstweiligen Nachlassvertreters fortgeführt werden, wenn die zur Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung nothwendige bücherliche Anmerkung noch vor dem Tode des Verpflichteten erfolgt ist.

Schlagworte

Exekution, Nachlasskurator, Nachlaßvertreter, notwendig, Grundbuch, Verlassenschaftskurator

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020956

alte Dokumentnummer

N2189616756T

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