Bestimmung der Systemnutzungstarife
§ 34.
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Bestimmung der Systemnutzungstarife für den Zugang zu einem Verteilernetz findet § 25 sinngemäß Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Bestimmung der Systemnutzungstarife
§ 34.
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Bestimmung der Systemnutzungstarife für den Zugang zu einem Verteilernetz findet § 25 sinngemäß Anwendung.
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