§ 34 EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

§ 34.

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe

  1. 1. so aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den Fahrtwind nicht erfaßt werden können,
  2. 2. in festgelegten sicheren Bereichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden und
  3. 3. in Sicherheitsräumen nur so und in einem solchen Umfang gelagert werden, daß der Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40002150

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