Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
§ 34.
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
- 1. so aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den Fahrtwind nicht erfaßt werden können,
 - 2. in festgelegten sicheren Bereichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden und
 - 3. in Sicherheitsräumen nur so und in einem solchen Umfang gelagert werden, daß der Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
 
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020
Gesetzesnummer
20000181
Dokumentnummer
NOR40002150
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