§ 34 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

§ 34.

Werden bei der Zustandsprüfung Mängel festgestellt, die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit oder die Sicherheit der Fahrgäste beeinträchtigen, so darf das Fahrzeug vor deren Behebung nicht in Betrieb genommen werden.

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068644

alte Dokumentnummer

N5195417431L

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