§ 34.
Werden bei der Zustandsprüfung Mängel festgestellt, die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit oder die Sicherheit der Fahrgäste beeinträchtigen, so darf das Fahrzeug vor deren Behebung nicht in Betrieb genommen werden.
Schlagworte
Verkehrssicherheit
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068644
alte Dokumentnummer
N5195417431L
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