§ 34 DA-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 34.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst betraut. Mit der Vollziehung von § 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung von § 24 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung von § 17 Abs. 2 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111447

alte Dokumentnummer

N6199654564J

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