§ 34 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

3. Teil

Schlussbestimmungen Verweisungen

§ 34.

(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237517

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