§ 34 C-SchVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Tritt mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 45 Abs. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 384/2020).

Entfall von Vorprüfungen

§ 34.

Die Vorprüfungen gemäß §§ 42 und 52 der Prüfungsordnung BMHS zum Haupttermin 2020/21 entfallen. Bei der Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung ist die Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe (bei Schulen, an welchen ein Semesterzeugnis gemäß § 22a SchUG auszustellen ist, der letzten beiden Semester), in der die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden, heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223274

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