Tritt mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 45 Abs. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 384/2020).
Entfall von Vorprüfungen
§ 34.
Die Vorprüfungen gemäß §§ 42 und 52 der Prüfungsordnung BMHS zum Haupttermin 2020/21 entfallen. Bei der Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung ist die Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe (bei Schulen, an welchen ein Semesterzeugnis gemäß § 22a SchUG auszustellen ist, der letzten beiden Semester), in der die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden, heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011171
Dokumentnummer
NOR40223274
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