Inkrafttreten, Außerkraftsetzung von Vorschriften
§ 34.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 am 1. September 1971 in Kraft.
(2) Mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz vom 18. Februar 1948, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz‑ BStG), BGBl. Nr. 59, zuletzt geändert durch die Bundesstraßengesetznovelle 1968, BGBl. Nr. 113, außer Kraft.
(3) Die §§ 2, 3, 4, 7, 8, 11, 12, 15, 21, 25 bis 28, 34b und 35 sowie die Verzeichnisse in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 treten am 1. April 2002 in Kraft. Die §§ 4a, 9, 13 und 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. April 2002 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 Abs. 1 bis 5, 7a Abs. 1, 14 Abs. 4, 15, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die bis zum 31. Dezember 2004 entweder
- a) das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß § 4 Abs. 5 oder
- b) das Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002 eingeleitet worden ist oder
- c) das Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 eingeleitet worden ist und das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß § 4 Abs. 5 bis zum 31. Mai 2005 eingeleitet wird.
Ferner sind Maßnahmen, die erstmals nach diesem Bundesgesetz eines Bescheides gemäß § 4 bedürfen und für die bisher die Erlassung einer Trassenverordnung nicht vorgeschrieben war, von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, wenn bis zum 31. Dezember 2004 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 bis 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(5) Die Verzeichnisse 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 58/2006 treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieser Novelle finden auf Vorhaben, die von Abs. 4 erfasst sind, oder für die die öffentliche Auflage im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des Straßenverlaufes vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begonnen wurde, keine Anwendung. § 11 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 treten am 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(6) Für bestehende Verkehrsverbindungen, die nicht zur Gänze den §§ 2, 26 oder 27 entsprechen, hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 30. Juni 2007 ein Konzept zur Anpassung vorzulegen.
(7) Verordnungen, mit denen Fahrverbindungen gemäß dem bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen § 27 Abs. 3 oder Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtstraßen festgelegt wurden und die am 31. Dezember 2005 in Geltung standen, bleiben aufrecht.
(8) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 5, 5a, 5b, 5c, 5d, 10 Abs. 3 und 4, 31a, 35 und 37 sowie die Verzeichnisse 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
- 1. § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2011 ist auf die in den Verzeichnissen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2010 beschriebenen Straßenzüge nicht anzuwenden.
- 2. § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2011 ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach dem UVPG 2000 anhängig ist.
- 3. In der Zeit bis 19. Dezember 2013 dürfen Tätigkeiten, die nach diesem Bundesgesetz zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachtern gemäß § 5a bzw. § 5b vorbehalten sind, auch von Personen durchgeführt werden, die hinsichtlich der fachlichen Qualifikation zumindest die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Z 1 erfüllen.
- 4. Die Voraussetzung des § 5a Abs. 2 Z 2 gilt für Personen als erfüllt, die vor Inkrafttreten dieser Novelle eine spezifische Ausbildung zum Straßenverkehrssicherheitsgutachter erfolgreich absolviert haben, welche in Inhalt und Umfang mit dem Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 vergleichbar ist. Sofern diese Personen um Zertifizierung ansuchen, hat das Gutachten der Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 insbesondere auch dazu Stellung zu nehmen, ob die absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang mit dem Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 vergleichbar ist.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des VI. Abschnittes und die §§ 20 Abs. 3, 32, 32a und 32b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft, gleichzeitig tritt § 16 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft.
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