§ 34 BPGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

7. ABSCHNITT Aufsicht des Bundes

§ 34.

Die Bestimmungen der im § 3 dieses Bundesgesetzes genannten Sozialversicherungsgesetze betreffend die Aufsicht des Bundes über die Versicherungsträger und den Hauptverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen sind anzuwenden.

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