§ 34 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

§ 34

(1) Sauna-Anlagen bestehen zumindest aus einer Saunakabine, einer Vorreinigungs- und Abkühldusche, einem WC und einem Bereich, in dem zwischen den einzelnen Saunagängen geruht werden kann.

(2) Die Bodeninnenfläche einer Saunakabine hat mindestens 4 m2 zu betragen und soll 20 m2 nicht überschreiten; die Innenhöhe hat mindestens 1,9 m zu betragen und soll 2,5 m nicht überschreiten. Der Mindestabstand der obersten Sitz- und Liegebank zur Decke hat 1,1 m zu betragen. Der Richtwert für den Flächenbedarf eines Saunakabinenbenützers beträgt 0,75 m2.

(3) Die Tür einer Saunakabine muß nach außen in Richtung kürzester Fluchtweg leicht zu öffnen und unversperrbar sein und muß zumindest eine verglaste Schauöffnung in Sichthöhe aufweisen.

(4) Die einwandfreie Be- und Entlüftung einer Saunakabine muß bei geschlossener Tür gewährleistet sein. Dem Luftwechsel einer Saunakabine ist eine mittlere Luftwechselzahl von mindestens sechsmal pro Stunde zugrundezulegen.

(5) Für den Innenausbau sind harzarme, nicht schiefernde Hölzer zu verwenden. Auflagerabstände und Holzdicken der Sitz- und Liegebänke, Auftritte und Schutzverkleidungen müssen so gestaltet sein, daß sie den betriebsüblichen Belastungen standhalten können. Sonstige in der Saunakabine verwendete Materialien müssen hitze- und korrosionsbeständig sein und dürfen in betriebsüblichen Temperaturbereichen keine negativen Auswirkungen auf die Saunabesucher haben.

(6) Sitz- und Liegebänke haben eine Mindesttiefe von 55 cm aufzuweisen und müssen aus Holzlattenrosten bestehen, die zur Reinigung leicht abnehmbar oder aufklappbar sind. Die unterste Ebene dieser Roste kann schmäler sein und soll lediglich als Auftritt dienen.

(7) Die Temperatur im Innenraum einer Saunakabine darf während der Betriebszeit 70 ºC nicht unter- und 105 ºC nicht überschreiten (gemessen 1 m über der obersten Sitz- und Liegebank). Vor Benützung einer Saunakabine muß die Betriebstemperatur erreicht sein. Saunaöfen sind so anzuordnen, daß die Konvektionsluft möglichst gleichmäßig verteilt wird und eine unbeabsichtigte Berührung des Saunaofens vermieden wird. Saunaöfen sind mit mindestens einem Sicherheitsthermostat auszustatten, welcher bei Überschreitung einer dem Regelsystem entsprechenden Höchsttemperatur den Saunaofen ohne automatische Wiedereinschaltung abschaltet. Bei Saunaöfen, die mit festen Brennstoffen beheizt werden und ein Sicherheitsthermostat zur automatischen Abschaltung nicht eingesetzt werden kann, ist in der Saunakabine ein Maximalwärmemelder mit einer Auslösetemperatur einzubauen, bei der eine Selbstentzündung der Holzteile der Saunakabine ausgeschlossen werden kann.

(8) Die Steuer- und Regelgeräte sind so anzubringen, daß sie von den Besuchern nicht betätigt werden können.

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