§ 34 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission

§ 34.

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Aufnahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(2) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission ruht

  1. 1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und
  2. 2. während der Zeit
  1. a) der Suspendierung,
  2. b) der Außerdienststellung,
  3. c) eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
  4. d) der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission endet

  1. 1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
  2. 2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
  3. 3. mit der Versetzung ins Ausland,
  4. 4. mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
  5. 5. mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,
  6. 6. sobald die Wählergruppe, die das betreffende Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach § 30 Abs. 3 oder 5 zählt.

(4) Die Wählergruppe kann ein von ihr bestelltes Mitglied der Aufnahmekommission jederzeit abberufen und ersetzen.

(5) Bei Bedarf ist die Aufnahmekommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12105056

alte Dokumentnummer

N6199112162A

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