§ 34
(1) § 34.Schüler(innen), die zur Diplomprüfung anzutreten beabsichtigen, sind vom Leiter der Schule spätestens vier Wochen vor dem für die erste Teilprüfung in Aussicht genommenen Termin unter Anschluß der Unterlagen über die absolvierte Ausbildung, insbesondere des Nachweises über die vorgeschriebene Unterweisung in der praktischen Krankenpflege, in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst bzw. in der Ersten Hilfe und unter Anführung einer durch Erkrankung oder sonstige gerechtfertigte Verhinderung versäumten Unterrichtszeit, dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes als Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig sind Vorschläge für die Prüfungstermine zu erstatten und die Namen der Prüfer aus den einzelnen Unterrichtsfächern mitzuteilen.
(2) Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen, welche die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert haben.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Schule umgehend die einzelnen Prüfungstermine festzusetzen. Die Schüler sind von diesen Terminen durch die Schulleitung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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