Vollziehung
§ 34.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 2. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen;
- 3. der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unterstehen;
- 4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 4;
- 5. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie für Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen hinsichtlich der §§ 5 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 3 und 27;
- 6. im übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung
- a) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- b) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich der §§ 12, 14 bis 17;
- 7. der Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10008541
Dokumentnummer
NOR12108830
alte Dokumentnummer
N6199437335J
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