§ 34 Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

ABSCHNITT 4.

Gemeinsame Bestimmungen für Stahlwerke. Schrottuntersuchung.

§ 34

(1) § 34.Schrott ist vor seiner Verwendung durch verläßliche Personen auf Sprengkörper oder sonstige, explosionsfähige Gegenstände, wie Munitionsteile, mit Sprengstoff behaftete Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper gewissenhaft zu untersuchen. Bei der Untersuchung festgestellte Gegenstände der genannten Art sind auszuscheiden. Von der Untersuchung darf Abstand genommen werden, wenn es sich um Schrott handelt, der seiner Entstehung nach offensichtlich frei von Gegenständen der vorgenannten Art ist.

(2) Die mit der Untersuchung nach Abs. 1 betrauten Personen sind vor Aufnahme dieser Tätigkeit über Art und Aussehen von Sprengkörpern sowie über die besonderen Gefahren zu unterweisen, die bei der Verhüttung explosionsfähiger Gegenstände entstehen können. Diese Unterweisungen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen.

(3) Die nähere Umgebung des Arbeitsplatzes, an dem die Untersuchung des Schrottes durchgeführt wird, darf durch Unbefugte nicht betreten werden.

(4) Bei der Untersuchung festgestellte Gegenstände, deren Ungefährlichkeit für die Weiterverarbeitung nicht einwandfrei feststeht, sind außerhalb des Schrottlagerplatzes an einer entsprechend gekennzeichneten Stelle abzulegen. Hierüber ist dem mit der Aufsicht über den Schrottlagerplatz Beauftragten Meldung zu erstatten, der für eine gefahrlose Beseitigung jener Gegenstände Sorge zu tragen hat, die bei der Verhüttung Gefahren verursachen können.

(5) Treten während der Aufarbeitung von Schrotteilen Zweifel über deren Ungefährlichkeit auf, ist deren Aufarbeitung einzustellen. Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß.

(6) Geschlossene Hohlkörper dürfen ohne ausreichende Druckentlastungsöffnungen und erforderlichenfalls Entleerung nicht in die Öfen eingesetzt werden.

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