§ 34 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1907

§ 34.

Tierärztliche Hausapotheken.

Die diplomierten Tierärzte und die zur pferdeärztlichen Praxis berechtigten Kurschmiede sind zur Haltung von Hausapotheken für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis berechtigt.

Die Bestimmungen des § 7, erster und zweiter Absatz, finden auf tierärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128946

alte Dokumentnummer

N8190719157L

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