§ 34 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Werbung und Teleshopping

§ 34.

(1) Werbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

(2) Schleichwerbung und vergleichbare Praktiken im Teleshopping sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung und Teleshopping sind unzulässig.

(3) Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes, die gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.

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