§ 34 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 34.

(1) Beantragt der Inhaber des Alkohollagers

  1. 1. die örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder
  2. 2. die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
  3. 3. die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder
  4. 4. Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden,

(2) Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Hauptzollamt jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, sonstige Veränderungen, insbesondere den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen. § 23 Abs. 1, 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Vorrichtungen eines Alkohollagers ist nur mit Zustimmung des Hauptzollamts zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053362

alte Dokumentnummer

N3199423540L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)