V. ABSCHNITT
Akademische Grade
§ 34. Allgemeine Bestimmungen
(1) Akademische Grade werden auf Grund ordentlicher Studien vom zuständigen Organ der Universität im autonomen Wirkungsbereich (§ 64 Abs. 3 lit. q UOG) als Würdigung der in den Prüfungen erwiesenen Leistungen verliehen. Eine posthume Verleihung ist zulässig.
(2) Die Kandidaten haben vor der Verleihung zu versprechen, der Wissenschaft zu dienen, ihre Ziele zu fördern und dadurch verantwortlich zur Lösung der Probleme der menschlichen Gesellschaft und deren gedeihlicher Weiterentwicklung beizutragen sowie der Hochschule (Universität) verbunden zu bleiben.
(3) Die Verleihung ist unzulässig, wenn der Kandidat die festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt.
(4) Die Verleihung der akademischen Grade (§§ 35 und 36) ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die Urkunden haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Vor- und Zuname, allenfalls Geburtsname;
- 2. Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit;
- 3. absolvierte Studienrichtung (absolvierter Studienzweig) in der gesetzlich festgelegten Bezeichnung unter Angabe allfälliger Kombinationen;
- 4. verliehener akademischer Grad in allen vom Gesetz festgelegten Formen;
- 5. anzuwendendes besonderes Studiengesetz.
(5) Werden die Voraussetzungen für die Erwerbung eines akademischen Grades mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen. Die feierliche Verleihung darf jedoch nur einmal erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118730
alte Dokumentnummer
N7196613937L
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