§ 349.
Ein Bürge, für den die Bürgschaft ein Handelsgeschäft ist, haftet als Bürge und Zahler nach § 1357 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 349.
Ein Bürge, für den die Bürgschaft ein Handelsgeschäft ist, haftet als Bürge und Zahler nach § 1357 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)