§ 349 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

g) Verfahren bei den schiedsgerichtlichen Ausschüssen über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die Einreihung von Gewerben

§ 349.

(1) Zur Entscheidung

  1. 1. über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und
  2. 2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines Ansuchens um Erteilung einer Konzession oder eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist, ein freies Gewerbe sein kann oder einem Handwerk, einem gebundenen oder einem konzessionierten Gewerbe vorbehalten ist,

(2) Schiedsgerichtliche Ausschüsse sind bei jeder Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu bestellen; sie haben jeweils aus drei Mitgliedern zu bestehen, von denen eines rechtskundig sein muß, und die beiden anderen abwechselnd einer von der Vollversammlung der Landeskammer (§ 11 des Handelskammergesetzes) gewählten Liste zu entnehmen sind; diese beiden Mitglieder dürfen weder den im einzelnen Fall betroffenen noch verwandten Gewerben angehören.

(3) Die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft haben für die schiedsgerichtlichen Ausschüsse Geschäftsordnungen betreffend Gang und Ablauf der Geschäfte zu beschließen, die dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Kenntnis zu bringen sind.

(4) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidungen kann

  1. 1. vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine Gewerbeanmeldung erstattet, ein Konzessionsansuchen eingebracht oder um Nachsicht vom Befähigungsnachweis angesucht hat, und
  2. 2. von einer berührten Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

(5) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist von Amts wegen zu stellen, wenn die betreffende Frage eine Vorfrage in einem Verwaltungsverfahren ist und nicht ohne Bedachtnahme auf die im § 29 zweiter Satz enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann, es sei denn, daß die Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages gemäß Abs. 6 vorliegt.

(6) Der Ausschuß kann den Antrag zurückweisen, wenn nach seiner Ansicht ein ernst zu nehmender Zweifel über die zur Entscheidung gestellte Frage nicht besteht oder wenn über die Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in letzter Instanz oder vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) entschieden worden ist.

(7) Andernfalls hat der schiedsgerichtliche Ausschuß schriftliche Stellungnahmen der im Abs. 4 genannten Parteien und der sonst sachlich beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.

(8) Im Verfahren sind die im Abs. 4 Z. 1 genannten Personen und die im Abs. 4 Z. 2 und Abs. 7 genannten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.

(9) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im administrativen Instanzenzug übergeordnete Behörde der schiedsgerichtlichen Ausschüsse ist der Landeshauptmann und über diesem der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Der administrative Instanzenzug geht bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075826

alte Dokumentnummer

N5198811480J

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