Vollziehung
§ 349.
(1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
- 1. der §§ 18, 50, 52 Abs. 1, 55 Abs. 2, 186, 211, 216 Abs. 1, 219 Abs. 2, 270 Abs. 3 der Bundeskanzler,
- 2. des § 335 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
- 3. der §§ 179 Abs. 5 fünfter Satz und 335 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
- 4. der §§ 45, 72 Abs. 4 erster Satz, 178 Abs. 4, 179 Abs. 4 fünfter und sechster Satz, 206 und 337 Abs. 1 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
- 5. der §§ 338 bis 341 der Bundesminister für Justiz,
- 6. der §§ 44 Abs. 1, 72 Abs. 4 zweiter Satz, 125 Abs. 6, 179 Abs. 4 erster bis vierter Satz, 179 Abs. 5 siebenter und achter Satz und Abs. 6, 205, 268 Abs. 4, 291 Abs. 1, 292 Abs. 4, 293 Abs. 4, 297 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 6 Z 1, 298 zweiter Satz, 299 Abs. 3, 301 Abs. 2, 309 Abs. 1, 311 zweiter Satz und 337 Abs. 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
- 7. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
- 8. im Übrigen die Bundesregierung
betraut.
(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis XIV und XVI bis XVIII andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Gemeinschaftsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges XV andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.
(3) Die Bundesregierung hat die Gebührensätze in Anhang XIX durch Verordnung entsprechend anzupassen, falls es der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verbundene Personal- und Sachaufwand zur Deckung der Kosten der Rechtsschutzeinrichtung erfordert.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)