§ 348g ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Elektronische Abrechnung

§ 348g.

Die Vertragspartner nach diesem Abschnitt sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2004 die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen.

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