§ 348 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 348.

(1) Betreffs solcher Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche Übergabe nicht zulassen, hat das Vollstreckungsorgan nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 427 a. b. G. B. vorzugehen. Die hiernach dem betreibenden Gläubiger einzuhändigenden Urkunden und Werkzeuge hat das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen.

(2) Auf den im Sinne des §. 427 a. b. G. B. dem betreibenden Gläubiger vom Vollstreckungsorgane zu übergebenden Urkunden hat letzteres anzumerken, dass die Übergabe behufs Vollstreckung des bestimmt zu bezeichnenden Anspruches erfolgt sei. Die nach Vorschrift des bürgerlichen Rechtes zum Zwecke der Übertragung sonst noch erforderlichen urkundlichen Erklärungen sind vom Executionsgerichte oder auf Grund der Ermächtigung des Executionsgerichtes vom Vollstreckungsorgane abzugeben.

Schlagworte

ABGB, JGS Nr. 946/1811, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021298

alte Dokumentnummer

N2189617098T

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