§ 347 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 347

(1) Der Beschluß, womit der Heimfall ausgesprochen wird, ist der Verwahrungsabteilung (dem Postsparkassenamt), der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, den Personen, die einen Anspruch auf das Verwahrnis erhoben haben und, wo die Verwahrnisse zum Teil dem Bund, zum Teil einer Partei zugesprochen wurden, auch der Finanzprokuratur zuzustellen, sofern sie nicht darauf verzichtet hat. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Akten des Verwahrschaftsgerichtes zu nehmen.

(2) Gegen diesen Beschluß stehen den Beteiligten die nach dem Verfahren außer Streitsachen zulässigen Rechtsmittel zu.

(3) Die heimfällig erklärten Verwahrnisse sind nach Rechtskraft des Beschlusses von der Verwahrungsabteilung (dem Postsparkassenamt) der zuständigen Finanzlandesdirektion zu übersenden (überweisen).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)