§ 346.
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 346.
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)