§ 346 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

d) Nachsichtsverfahren

§ 346.

(1) Für die Erteilung einer Nachsicht ist zuständig:

  1. 1. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, sofern es sich um die Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und 7) für ein konzessioniertes Gewerbe oder um die Nachsicht von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers (§ 41 Abs 4) für die Fortführung eines konzessionierten Gewerbes handelt und der Bundesminister die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde ist;
  2. 2. der Landeshauptmann in den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und 7) für die übrigen konzessionierten Gewerbe, für Handwerke und für gebundene Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a, in den Fällen einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Konzessionsprüfung (§ 28 Abs. 6), in den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28a, in den Fällen einer Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß §§ 26 und 27 sowie in den Fällen einer Nachsicht von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers (§ 41 Abs. 4) für die Fortführung eines konzessionierten Gewerbes, zu dessen Erteilung der Landeshauptmann zuständig ist;
  3. 3. die Bezirksverwaltungsbehörde in allen sonstigen Nachsichtsfällen.

(2) Das Nachsichtsansuchen kann bei konzessionierten Gewerben zugleich mit dem Ansuchen um Erteilung der Konzession (§ 341 Abs. 1) oder um Genehmigung (§ 341 Abs. 3 und 4) eingebracht werden.

(3) Im Nachsichtsverfahren gemäß §§ 26 bis 28 hat die Behörde die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

(4) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Nachsicht von dem zur Ausübung von Handwerken, gebundenen oder konzessionierten Gewerben vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erteilt worden ist, steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

(5) In den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28a gelten die Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, daß jeweils die zuständige Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist.

(6) In den Fällen, in denen gemäß Abs. 1 Z. 3 die Bezirksverwaltungsbehörde für die Erteilung einer Nachsicht zuständig ist, geht der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Ansuchen um eine Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht bestätigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075820

alte Dokumentnummer

N5198811477J

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