Dritter Abschnitt.
Execution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen.
Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen.
§. 346.
(1) Hat der Verpflichtete bestimmte bewegliche Sachen oder bewegliche Sachen bestimmter Gattung zu übergeben und befinden sich diese in seiner Gewahrsame, so sind sie infolge Auftrages des Executionsgerichtes vom Vollstreckungsorgane dem Verpflichteten wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen.
(2) Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der Verpflichtete Wertpapiere oder eine bestimmte Quantität von vertretbaren Sachen zu leisten hat.
Schlagworte
Exekution, Herausgabeexekution, Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021296
alte Dokumentnummer
N2189617096T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)