§ 346 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Dritter Abschnitt.

Execution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen.

Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen.

§. 346.

(1) Hat der Verpflichtete bestimmte bewegliche Sachen oder bewegliche Sachen bestimmter Gattung zu übergeben und befinden sich diese in seiner Gewahrsame, so sind sie infolge Auftrages des Executionsgerichtes vom Vollstreckungsorgane dem Verpflichteten wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen.

(2) Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der Verpflichtete Wertpapiere oder eine bestimmte Quantität von vertretbaren Sachen zu leisten hat.

Schlagworte

Exekution, Herausgabeexekution, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021296

alte Dokumentnummer

N2189617096T

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