§ 345 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1980

c) Anzeigeverfahren

§ 345.

(1) Die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4 (weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung), gemäß § 11 Abs. 4 (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters), gemäß § 11 Abs. 5 (Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und weitere Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft), gemäß § 11 Abs. 6 (Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Handelsregister, in die bei Gründung der Betrieb eines Einzelkaufmannes oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht worden ist, und weitere Ausübung des Gewerbes des Einzelkaufmannes oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes), gemäß § 11 Abs. 7 (Neubildung einer Aktiengesellschaft durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften und weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Gesellschaften oder Neubildung einer Genossenschaft durch Verschmelzung von Genossenschaften und weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Genossenschaften) und gemäß § 12 (Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes, bei konzessionierten Gewerben bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, zu erstatten.

(2) Die Anzeigen gemäß § 37 Abs. 3 (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem Nebenbetrieb), gemäß § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 4 (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes), gemäß § 40 Abs. 2 (Übertragung und Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter), gemäß §§ 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß § 63 Abs. 4 (Änderung des Namens oder der Firma) und gemäß § 86 (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(3) Die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 5 und § 40 Abs. 4 (Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes) und gemäß § 40 Abs. 2 (Widerruf der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter) sind bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten.

(4) Die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 3 (Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte), gemäß § 47 Abs. 3 (Bestellung und Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) und gemäß § 48 (Einstellung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß

(5) Die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 4 (Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) und gemäß § 48 (Einstellung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der zur Bewilligung der Ausübung des konzessionierten Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zuständigen Behörde zu erstatten.

(6) Die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 (Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes) und gemäß § 49 Abs. 3 (Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein Anmeldungsgewerbe) sind bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für diese Anzeigen gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß.

(7) Den Anzeigen gemäß Abs. 1 bis 6 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen; § 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(8) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß Abs. 1 bis 6 die Anzeigen zu erstatten sind,

  1. 1. die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 4 bis 7, § 12, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 4, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, § 40 Abs. 2, wenn die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie §§ 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;
  2. 2. die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 3 sowie § 47 Abs. 3, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
  3. 3. die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
  4. 4. die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 3 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte sowie für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
  5. 5. die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 4 und 5 sowie § 40 Abs. 4, wenn das Ausscheiden eines Geschäftsführers angezeigt wird, § 40 Abs. 2, wenn der Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie § 86 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist;
  6. 6. die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 3 und 4, wenn das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, sowie § 48 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist, sowie die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde, zu verständigen;
  7. 7. die Anzeigen gemäß § 63 Abs. 4 bei Anmeldungsgewerben auf dem Gewerbeschein, und bei konzessionierten Gewerben auf dem Konzessionsdekret zu vermerken.

(9) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen; § 344 Abs. 2 gilt sinngemäß für den Pächter.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070332

alte Dokumentnummer

N5197418731S

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