§ 345 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 345

(1) Die Verwahrungsabteilungen und das Postsparkassenamt haben von fünf zu fünf Jahren Verzeichnisse sämtlicher seit 30 Jahren - vom Erlagstag an gerechnet - bei ihnen erliegenden Verwahrnisse den zuständigen Gerichten behufs allfälliger Einleitung des Heimfallsverfahrens zu übersenden oder eine Fehlanzeige zu erstatten. Kommt dieses Verzeichnis oder die Fehlanzeige dem Gericht nicht bis längstens Ende September des betreffenden Jahres zu, so hat es die säumigen Stellen zur Berichterstattung aufzufordern. Die Fristen sind in Vormerkung zu halten.

(2) In den Verzeichnissen, die nach den zur Verfügung über die Verwahrnisse berechtigten Gerichten getrennt anzulegen sind, sind die Bezeichnung der Masse, das Aktenzeichen der Verwahrungsabteilung und des Verwahrschaftsgerichtes, der Erlagstag, der Erleger und der Gegenstand des Erlages sowie nach Tunlichkeit dessen Wert anzugeben.

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