§ 345 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Recurs.

§. 345.

(1) Ein Recurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:

  1. 1. dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§. 294, 331);
  2. 2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §. 301 auftragen;
  3. 3. dem betreibenden Gläubiger gemäß §§. 304 und 306 die Leistung einer Sicherheit auftragen;
  4. 4. behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§. 297, 310 und 314 einen Curator bestellen;
  5. 5. im Falle des §. 327 die Durchführung des Verkaufs- und Vertheilungsverfahrens vor dem Bezirksgerichte des Leistungsortes anordnen;
  6. 6. die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.

(2) In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des §. 289.

Schlagworte

Rekurs, Kurator, Verkaufsverfahren, Verteilungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021295

alte Dokumentnummer

N2189617095T

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